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ÄNDERUNGEN
IM UMWELTRECHT:
Wiederkehrende Überprüfung der Emissionen
und des Wirkungsgrades auch bei Gasgeräten
In Umsetzung des EU-Rechts gelten seit 18. Oktober 2000 in Wien neue Bestimmungen
bezüglich Luftreinhaltung. Nun sind auch bei Gasgeräten mit
geringerer Leistung Abgasmessungen durchzuführen. Diese werden durch
vom Land Wien bestellte Überprüfungsorgane (z. B. Rauchfangkehrer,
Installateure, Geräteservicefirmen etc.) vorgenommen. Bei der Überprüfung
wird ein Überprüfungsbefund ausgestellt und bei positiver Beurteilung
zusätzlich eine Prüfplakete an der jeweiligen Feuerstätte
angebracht.

Gasgeräte mit
mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung sind einmal
in fünf Jahren zu überprüfen. Darunter fallen auch alle
10-Liter-Durchlauferhitzer. Gasgeräte ab einer Nennwärmeleistung
von 26 kW müssen alle zwei Jahre und solche von mehr als 50 kW mindestens
einmal jährlich auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und ihren
Wirkungsgrad überprüft werden.
In Niederösterreich müssen, wie auch bisher schon, im Sinne
der NÖ-Bautechnikverordnung Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen
(Heizthermen, Kombithermen, Heizkessel etc.) mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 11 kW bis 50 kW (sonstige Feuerstätten von mehr als
26 kW bis 50 kW Durchlauferhitzer etc.) alle zwei Jahre überprüft
werden. Betreiber von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung
von mehr als 50 kW müssen diese jährlich überprüfen
lassen.
Es müssen nicht nur rauchfanggebundene Geräte überprüft
werden, sondern auch so genannte Außenwandfeuerstätten, wenn
diese in den genannten Leistungsbereich hineinfallen. Nähere Informationen
erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrer.
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