Nr. 148/2000

ÄNDERUNGEN IM UMWELTRECHT:
Wiederkehrende Überprüfung der Emissionen
und des Wirkungsgrades auch bei Gasgeräten


In Umsetzung des EU-Rechts gelten seit 18. Oktober 2000 in Wien neue Bestimmungen bezüglich Luftreinhaltung. Nun sind auch bei Gasgeräten mit geringerer Leistung Abgasmessungen durchzuführen. Diese werden durch vom Land Wien bestellte Überprüfungsorgane (z. B. Rauchfangkehrer, Installateure, Geräteservicefirmen etc.) vorgenommen. Bei der Überprüfung wird ein Überprüfungsbefund ausgestellt und bei positiver Beurteilung zusätzlich eine Prüfplakete an der jeweiligen Feuerstätte angebracht.

Gasgeräte mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW Nennwärmeleistung sind einmal in fünf Jahren zu überprüfen. Darunter fallen auch alle 10-Liter-Durchlauferhitzer. Gasgeräte ab einer Nennwärmeleistung von 26 kW müssen alle zwei Jahre und solche von mehr als 50 kW mindestens einmal jährlich auf die von ihnen ausgehenden Emissionen und ihren Wirkungsgrad überprüft werden.

In Niederösterreich müssen, wie auch bisher schon, im Sinne der NÖ-Bautechnikverordnung Feuerstätten von Zentralheizungsanlagen (Heizthermen, Kombithermen, Heizkessel etc.) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 11 kW bis 50 kW (sonstige Feuerstätten von mehr als 26 kW bis 50 kW – Durchlauferhitzer etc.) alle zwei Jahre überprüft werden. Betreiber von Feuerstätten mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW müssen diese jährlich überprüfen lassen.

Es müssen nicht nur rauchfanggebundene Geräte überprüft werden, sondern auch so genannte Außenwandfeuerstätten, wenn diese in den genannten Leistungsbereich hineinfallen. Nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrem Rauchfangkehrer.